AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmidt & Klaunig GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Schmidt & Klaunig GmbH und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Schmidt & Klaunig GmbH nicht an, es sei denn, Schmidt & Klaunig GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Schmidt & Klaunig GmbH behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Es liegt in der Verantwortung des Bestellers, sich bei jeder Bestellung über eventuelle Änderungen der Geschäftsbedingungen zu informieren.

 

§ 2 Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von Schmidt & Klaunig GmbH sind freibleibend. Damit ist Schmidt & Klaunig GmbH im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet.

2.2. Ein Werkvertrag kommt zustande, wenn Schmidt & Klaunig GmbH den von dem Besteller erteilten Auftrag zur Erstellung eines Werkes ausdrücklich bestätigt.

2.3. Der Besteller ist für die Bereitstellung der vollständigen und korrekten Lieferadresse verantwortlich. Schmidt & Klaunig GmbH ist bei Rechtschreibfehlern innerhalb der Bestelleranschrift nicht zur Annahme des Angebots verpflichtet.

 

§ 3 Preise

3.1. Die Währung der bei Schmidt & Klaunig GmbH angegebenen Preise ist ausschließlich Euro. Alle Preise beinhalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zuzüglich fallen Versandkosten, Verpackungskosten, Portokosten, Fracht- und Versicherungskosten an, die vom Besteller gesondert zu vergüten sind. Irrtümer, Druckfehler, Preis- und technische Änderungen bleiben vorbehalten. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung die von Schmidt & Klaunig GmbH ausgewiesenen Preise.

3.2. Die im Angebot des Unternehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Besteller. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte kommt der Vertrag zwischen dem Unternehmerund dem Besteller zustande, soweit keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

3.4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung abgelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

 

§ 4 Auslieferung

4.1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben wird.

4.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.

4.3. Gerät der Unternehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4.4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Unternehmers als auch in dem einesZulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Besteller ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Unternehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Unternehmer an vom Besteller angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung zu.

4.6. Der Unternehmer nimmt in Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Besteller kann Verpackungen im Betrieb des Unternehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben., es sei denn ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Unternehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Besteller ist andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware; bei Folgelieferungen nur bei rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Besteller. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Unternehmers, trägt der Besteller lediglich die Transportkosten die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Unternehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und noch unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Unternehmer berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers.

5.2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller Eigentum des Unternehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Besteller verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert, der für den Unternehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als zwanzig Prozent so ist der Unternehmers auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Unternehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmers verpflichtet.

5.3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Unternehmer gelieferter oder in dessen Eigentum stehender Waren ist der Unternehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Unternehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

§ 6 Fälligkeit/Zahlung

6.1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet des Unternehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

6.2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

6.3. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

6.4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann der Unternehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Unternehmer auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

6.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6.6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Unternehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6.7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Unternehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Der Unternehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

6.8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf zwanzig Prozent, unter 2.000 kg auf 15 Prozent.

 

§ 7 Gewährleistung/Mängelhaftung

7.1. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr des Vorliegens etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers. Offensichtlich und damit unverzüglich an-zeigepflichtig ist ein Mangel, wenn er so offen zu Tage liegt, dass es auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.

7.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglich vorgenommenen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

7.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Unternehmer nach seiner Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers an einen Dritten sind ausgeschlossen.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zum Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

 

§ 8 Haftung

8.1. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden gehaftet.

8.2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrich-tungsgehilfen des Unternehmers.

8.3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Unternehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden war.

 

§ 9 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt worden ist.

 

§ 10 Archivierung

Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der Besteller selbst zu besorgen.

 

§ 11 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

§ 12 Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte

12.1. Der Besteller haftet allein dafür, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Besteller stellt den Unternehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

12.2. Die Haftung des Unternehmers ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kömmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten sollten.

13.2. Diese AGB unterliegen deutschem Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.3. Sämtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit den AGB abgegeben werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Änderungen oder Ergänzungen.

13.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand, ist, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozess, der Sitz des Unternehmers, d. h. Kiel. Schmidt & Klaunig GmbH ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

 

04/2021